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Abweichend von Absatz 1 kann die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Brandbekämpfungsstoff in bestehenden Brandschutzsystemen zur Ersetzung von Halonen für die in Anhang VII genannten Verwendungszwecke unter den folgenden Bedingungen gestattet werden: die in diesen Brandschutzsystemen enthaltenen Halone werden vollständig ersetzt; die entfernten Halone werden vernichtet; 70 % der Vernichtungskosten trägt der Lieferant der teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe; die Mitgliedstaaten, welche diese Bestimmung in Anspruch nehmen, melden der Kommission alljährlich die Anzahl der hiervon betroffenen Anlagen und die jeweiligen Halonenmengen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.