lexiara

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Der Antrag auf eine Lizenz muss folgendes enthalten: Name und Anschrift des Importeurs und des Ausführers, Ausfuhrland, endgültiges Bestimmungsland, falls die geregelten Stoffe zur aktiven Veredelung gemäß Absatz 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, Beschreibung der geregelten Stoffe unter Angabe der handelsüblichen Bezeichnung, der Beschreibung und des KN-Codes gemäß Anhang IV, der Art des Stoffes (unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet), der Stoffmenge in kg, eine Erklärung über den Zweck der vorgesehenen Einfuhren, sofern bekannt, Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr sowie gegebenenfalls etwaige Änderungen dieser Angaben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.