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(17) Der Beschluß X/8 der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls ermutigt die Vertragsparteien, gegebenenfalls aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktion und das Inverkehrbringen neuer ozonabbauender Stoffe, insbesondere von Bromchlormethan, zu unterbinden. Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, so dass neue Stoffe von dieser Verordnung erfasst werden können. Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bromchlormethan sollte verboten werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.