lexiara

art_2__para_2__continuation__11

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Soweit die Rechnungen nach Buchstabe c) Unterabsatz 3 betroffen sind, dürfen die enthaltenen Angaben nicht geändert werden und sie müssen während dieses Zeitraums lesbar bleiben.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.