art_2__para_2__continuation__13
Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 3 durchzusetzen, können die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden, d. h. auf Papier oder im elektronischen Format, aufzubewahren sind. Sie können zudem verlangen, dass bei der Aufbewahrung der Rechnungen auf elektronischem Träger die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der jeweiligen Rechnung nachgewiesen wird, ebenfalls aufzubewahren sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.