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Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag - zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.