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art_2__para_2__continuation__9

In Fällen von Teillieferungen, bei denen mehrere Rechnungen auf elektronischem Wege an ein und denselben Empfänger übersandt werden, ist es zulässig, dass Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufgeführt werden, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.