e)
Für die Zwecke der Buchstaben c) und d) wird die Übermittlung und Aufbewahrung einer Rechnung 'auf elektronischem Weg' definiert als Übermittlung an bzw. Bereitstellung für den Empfänger und Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch andere optische oder elektromagnetische Verfahren.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.