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5.

In Absatz 9 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "d) Vorbehaltlich der Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 29 und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vorsehen, dass diese Rechnungen in folgenden Fällen bestimmte Angaben nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht enthalten müssen, wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist oder wenn die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken im betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen sich schwierig gestaltet. Diese Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten: das Ausstellungsdatum, die Identifizierung des Steuerpflichtigen, die Identifizierung der Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen, den zu zahlenden Steuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung. Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Vereinfachung darf jedoch nicht auf Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) angewendet werden."

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.