6.
In Absatz 9 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "e) Machen die Mitgliedstaaten von der unter Buchstabe a) dritter Gedankenstrich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) tätigen, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zuzuweisen, so ist auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Kunden, sofern diese keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die so genannte Steuerregisternummer, zu ersetzen. Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten können, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c einem Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, außerdem vorsehen, dass die Rechnung folgende Angaben enthält: bei Dienstleistungen nach Artikel 28b Teile C, D, E und F sowie bei Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A und Teil E Nummer 3 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) sowie die Steuerregisternummer des Leistenden; bei anderen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen lediglich die Steuerregisternummer des Leistenden oder lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c)."
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.