Artikel 3
Folgender Artikel wird hinzugefügt: "Artikel 22a Recht auf Zugriff zu den in einem anderen Mitgliedstaat in elektronischer Form aufbewahrten Rechnungen Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, so haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und soweit dies für diesen Mitgliedstaat zur Kontrolle erforderlich ist, für die Zwecke dieser Richtlinie ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung."
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-13 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.