ANHANG IIIa
1. Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet. 2. Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt: LRFadj = 100% * [MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6 * LRF[2024] * ESR[2024])]/(5 * MRV[2024-2026]), dabei ist LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor; MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026; ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird; LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.