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8. Die Prüfstelle unterzieht alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.