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art_10__para__10

(5) Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante klimaschutz- und energiepolitische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Absatz 6 dieses Artikel vorgelegten Informationen und die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.