art_10__para__7
(2) Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus a) ►M9 90 % ◄ der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des ►M9 EU-EHS ◄ im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen; ▼M9 b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht. ▼M9 ————— ▼M4 Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am ►M9 EU-EHS ◄ teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des ►M9 EU-EHS ◄ geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet. ▼M9 Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.