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art_10a__para__35

Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellt ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus gibt die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.