art_10a__para__42
(8a) Für CDs und CCDs, die nach Abschluss eines Ausschreibungsmechanismus vergeben werden, ist eine angemessene Deckung durch Mittelbindungen vorzusehen, die sich aus den Erlösen aus der Versteigerung von im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten ergeben, und diese Mittelbindungen können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden. In den ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus wird die Deckung der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, in vollem Umfang sichergestellt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.