lexiara

art_11a__para__2

(2) Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Sie stammen aus einem Staat, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist. b) Sie stammen aus einem Staat, der in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Staat aufgeführt ist, der am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der ICAO teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder oder kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.