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art_11a__para__8

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einheiten aufgeführt sind, die vom ICAO-Rat als zulässig eingestuft wurden und die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte, um diese Liste bei Bedarf zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.