art_11b__para__3
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus ►M2 Tätigkeiten ◄ , die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.
← art_11b__para__2 · All articles · art_11b__para__4 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.