art_12__para
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate übertragbar sind zwischen a) Personen innerhalb der ►M9 Union ◄ , b) Personen innerhalb der ►M9 Union ◄ und Personen in Drittländern, in denen diese Zertifikate nach dem in Artikel 25 genannten Verfahren anerkannt werden, wobei nur die Beschränkungen Anwendung finden, die in dieser Richtlinie geregelt sind oder gemäß dieser Richtlinie erlassen werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.