lexiara

art_12__para__10

(3-c) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Artikel 16 legt die Kommission auf gemeinsamen Antrag zweier Mitgliedstaaten, von denen der eine keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat hat und der andere der dem Mitgliedstaat ohne eine solche Landgrenze geografisch nächstgelegene Mitgliedstaat ist, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt betrachten müssen und dass sie keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Fahrten von Fahrgastschiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Rahmen eines grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags oder einer grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung, die in dem gemeinsamen Antrag dargelegt sind, zwischen den beiden Mitgliedstaaten sowie bei den von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden sind.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.