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art_12__para__13

(3a) Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ( 30 ) gilt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.