art_12__para__4
(3) Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass bis zum 30. September jedes Jahres a) der Betreiber jeder Anlage eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht; b) jeder Luftfahrzeugbetreiber eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht; c) jedes Schifffahrtsunternehmen eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 3ge geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.