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art_27__para__4

(4) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das ►M9 EU-EHS ◄ einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.