art_27a__para
(1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 2 500 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat: a) der Kommission jede dieser Anlagen mitteilt, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn dieses Verzeichnis der Kommission vorgelegt wird; b) bestätigt, dass durch vereinfachte Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; c) bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird; und d) die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c der Öffentlichkeit zugänglich macht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.