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(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die ►M9 Union ◄ , das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht — legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden: a) die Art der im Rahmen der internationalen Verhandlungen vereinbarten Maßnahmen sowie die Verpflichtungen anderer Industrieländer zu Emissionsreduktionen, die denen der ►M9 Union ◄ vergleichbar sind, sowie die Verpflichtungen wirtschaftlich weiter fortgeschrittener Entwicklungsländer zu einem angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren jeweiligen Fähigkeiten; b) die Auswirkungen des internationalen Abkommens über den Klimawandel und folglich Optionen, die auf ►M9 Unionsebene ◄ erforderlich sind, um das ehrgeizigere Reduktionsziel von 30 % in ausgewogener, transparenter und gerechter Weise zu erreichen, wobei die im Rahmen des ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geleistete Arbeit zu berücksichtigen ist; c) die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der ►M9 Union ◄ im Zusammenhang mit den Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen; d) die Auswirkung des internationalen Abkommens über den Klimawandel auf andere Wirtschaftszweige in der ►M9 Union ◄ ; e) die Auswirkungen auf den Agrarsektor in der ►M9 Union ◄ einschließlich des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen; f) die Modalitäten für die Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in der ►M9 Union ◄ ; g) die Aufforstung, die Wiederaufforstung sowie die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung in Drittstaaten im Fall der Einführung eines international anerkannten Systems in diesem Zusammenhang; h) die Notwendigkeit zusätzlicher ►M9 Unionsstrategien ◄ und -maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der ►M9 Union ◄ und der Mitgliedstaaten zu Treibhausgasreduktionen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.