art_29a__para__5
Die Kommission veröffentlicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage jedes Monats den durchschnittlichen Preis der Zertifikate der vorangegangenen sechs Kalendermonate und den durchschnittlichen Preis der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren. Ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so veröffentlicht die Kommission außerdem das Niveau, das der durchschnittliche Preis der Zertifikate im folgenden Monat erreichen müsste, um die in diesem Unterabsatz genannte Bedingung zu erfüllen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.