lexiara

art_30k__para__2

(2) Sind eine oder beide der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so gilt Folgendes: a) Abweichend von Artikel 30c Absatz 1 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge an Zertifikaten festgelegt wird, 2028 und abweichend von Artikel 30c Absatz 3 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge der Zertifikate angepasst wird, 2029; b) abweichend von Artikel 30d Absätze 1 und 2 wird der Beginn der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel auf 2028 verschoben; c) abweichend von Artikel 30d Absatz 2 werden die zusätzlichen Mengen von Zertifikaten für das erste Jahr der Versteigerungen von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2030 bis 2032 abgezogen und die ursprünglichen Bestände in der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2028 angelegt; d) abweichend von Artikel 30e Absatz 2 wird die Frist für die erstmalige Abgabe von Zertifikaten für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 bis zum 31. Mai 2029 verlängert; e) abweichend von Artikel 30i wird die Frist für die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis zum 1. Januar 2029 verlängert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-03-01; changes after this date are not shown.