art_15__para_3__text_1
Stellt ein Mitgliedstaat innerhalb seiner Grenzen einen Schaden fest, der jedoch nicht innerhalb seiner Grenzen verursacht wurde, so kann er diesen der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten melden; er kann Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich gemäß dieser Richtlinie um die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Durchführung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen angefallenen Kosten bemühen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2019-06-26; changes after this date are not shown.