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Diese Richtlinie berührt nicht das Recht des Betreibers, seine Haftung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, oder des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, zu beschränken.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2019-06-26; changes after this date are not shown.