art_5__para_2__text_1
Die Mitgliedstaaten sehen vor, soweit dies angebracht ist und jedenfalls immer dann, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen des Betreibers nicht abgewendet wird, dass die Betreiber die zuständige Behörde so bald wie möglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informieren müssen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2019-06-26; changes after this date are not shown.