art_22__para_1__text_1
Wird eine Erstattung gewährt, so erstattet der Mitgliedstaat der Erstattung den erstattungsfähigen Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nach Ablauf der Frist nach Artikel 19 Absatz 2, oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 21.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2010-10-01; changes after this date are not shown.