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In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden: 1= Kraftstoff; 2= Vermietung von Beförderungsmitteln; 3= Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen); 4= Maut und Straßenbenutzungsgebühren; 5= Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; 6= Beherbergung; 7= Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen; 8= Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen; 9= Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen; 10= Sonstiges. Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2010-10-01; changes after this date are not shown.