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ANHANG II

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: Schutz der menschlichen Gesundheit Schutz der Vegetation Obere Beurteilungsschwelle 60 % des 24-Stunden-Grenzwerts (75 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 60 % des kritischen Werts im Winter (12 μg/m^(3)) Untere Beurteilungsschwelle 40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 40 % des kritischen Werts im Winter (8 μg/m^(3)) 1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO_(2)) Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO_(2)) Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NO_(x)) Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (140 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 80 % des Grenzwerts (32 μg/m^(3)) 80 % des kritischen Werts (24 μg/m^(3)) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (100 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 65 % des Grenzwerts (26 μg/m^(3)) 65 % des kritischen Werts (19,5 μg/m^(3)) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM_(2,5) gelten nicht für die Messungen zur Beurteilung der Einhaltung des zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebenen Ziels für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM_(2,5). 24-Stunden-Mittelwert PM_(10) Jahresmittelwert PM_(10) Jahresmittelwert PM_(2,5) Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (35 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 70 % des Grenzwerts 28 μg/m^(3) 70 % des Grenzwerts 17 μg/m^(3) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (25 μg/m^(3) dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden) 50 % des Grenzwerts 20 μg/m^(3) 50 % des Grenzwerts 12 μg/m^(3) Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (0,35 μg/m^(3)) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (0,25 μg/m^(3)) Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (3,5 μg/m^(3)) Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Grenzwerts (2 μg/m^(3)) Acht-Stunden-Mittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (7 mg/m^(3)) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (5 mg/m^(3)) Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.