ANHANG IV
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass ausreichende Informationen über Hintergrundwerte zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Stadtgebiete, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports von Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und für das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellen — auch für städtische Gebiete — von großer Bedeutung. Die Messungen von PM_(2,5) müssen zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen: SO_(4)^(2–) Na^(+) NH_(4)^(+) Ca^(2+) elementarer Kohlenstoff (EC) NO_(3)^(–) K^(+) Cl^(–) Mg^(2+) organischer Kohlenstoff (OC) Die Messungen sollten — im Einklang mit Anhang III Abschnitte A, B und C — vor allem in ländlichen Gebieten vorgenommen werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.