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A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozonkonzentrationen

Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen. Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen. Eine Station je 25000 km^(2) in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen. Einwohnerzahl (× 1000) Ballungsraum Andere Gebiete Ländlicher Hintergrund < 250 1 1 Station/50000 km^(2) (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land) < 500 1 2 < 1000 2 2 < 1500 3 3 < 2000 3 4 < 2750 4 5 < 3750 5 6 > 3750 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.