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ANHANG X

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends bei den Ozonvorläuferstoffen, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und der Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen. Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden. Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (NO und NO_(2)) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben. 1-Buten Isopren Ethylbenzol Ethan trans-2-Buten n-Hexan m + p-Xylol Ethylen cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol Propen i-Pentan i-Oktan 1,3,5-Trimethylbenzol n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Richtlinie errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.