ANHANG XII
Die Werte sind drei aufeinander folgende Stunden lang an Orten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km^(2) oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind. Schadstoff Alarmschwelle Schwefeldioxid 500 μg/m^(3) Stickstoffdioxid 400 μg/m^(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 24 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinander folgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden. Zweck Mittelungszeitraum Schwellenwert Information 1 Stunde 180 μg/m^(3) Alarm 1 Stunde 240 μg/m^(3)
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.