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Artikel 18

In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erreichen, halten die Mitgliedstaaten — soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen — diese Werte unter den langfristigen Zielen und erhalten durch verhältnismäßige Maßnahmen die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.