Artikel 3
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden: Beurteilung der Luftqualität; Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien); Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen; Analyse der Beurteilungsmethoden; Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet; Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission. Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-09-18; changes after this date are not shown.