3.
Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert für die Produktion (bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts) | Gesamtemissionsgrenzwert Neue Anlagen | Bestehende Anlagen Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) | > 5 000 | 45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2 | 60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 ≤ 5 000 Schalenbauweise oder > 3 500 Chassisbauweise | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | 90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 | | Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15) | ≤ 5 000 | 65 | 85 > 5 000 | 55 | 75 Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15) | ≤ 2 500 | 90 | 120 > 2 500 | 70 | 90 Beschichtung von neuen Bussen (> 15) | ≤ 2 000 | 210 | 290 > 2 000 | 150 | 225
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.