art_70e__para__3
IED
(2) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und vorgelegt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und der Umweltleistungsgrenzwerte zu überprüfen, die in den allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 oder in der Genehmigung genannt sind.
← art_70e__para__2 · All articles · art_70e__para__4 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.