art_70f__para__4
IED
Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Verschlechterung des Zustands von Luft, Wasser oder Boden vor Ort oder stellt sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder droht sie, dies zu tun, setzt die zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Anlage aus, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.