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art_70i__para

IED

(1) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektoren, Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission, bevor sie gemäß Absatz 2 einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften festlegt. Es findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt: a) Emissions- und Umweltleistungswerte von Anlagen und Techniken sowie sonstige Maßnahmen gemäß Anhang III; b) angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie diesbezügliche Entwicklungen; c) beste verfügbare Techniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind; d) Zukunftstechniken.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.