art_70i__para__3
IED
Die einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften entsprechen der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia, und es sind Beschaffenheit, Typ, Größe und Besatzdichte dieser Anlagen, die Bestandsgröße je Tierart in landwirtschaftlichen Gemischtbetrieben sowie die Besonderheiten von auf Weidehaltung basierenden Systemen der Rinderhaltung, bei denen die Tiere nur saisonal in Ställen gehalten werden, zu berücksichtigen. Sie enthalten, soweit verfügbar, auch indikative Informationen über Zukunftstechniken.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2024-08-04; changes after this date are not shown.