g)
„Umweltverträglichkeitsprüfung“: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren: Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Bericht“) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2; Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7; Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde; begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2014-05-15; changes after this date are not shown.