lexiara

art_1__para_3__text_1

EIA

Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, oder auf Projekte, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2014-05-15; changes after this date are not shown.