lexiara

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EIA

Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten ein Projekt, das durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt zugelassen wird, von den Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Beteiligung der Öffentlichkeit beziehen, ausnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden. Alle zwei Jahre ab dem 16. Mai 2017 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme angewandt haben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2014-05-15; changes after this date are not shown.