art_24d__para
(1) Erbringt ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG oder eine in Artikel 58 Absatz 1 jener Richtlinie aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder Artikel 24b Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-04-14; changes after this date are not shown.